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Das Macrofox Offshore Glossar

Alle Begriffe aus der Offshore Szene auf einen Blick !

Damit Sie sich schnell in die Offshore-Thematik einlesen können, hat macrofox.com für Sie die relevantesten Schlagworte der Offshore Branche zusammengetragen. Dies ist zugleich ein guter Ansatzpunkt, um sich den Problemfeldern von Offshorekonstruktionen zu nähern und um die wichtigsten Unterschiede der verschiedenen Anbieter zu vergleichen und den zahlreichen Schwarzen Schafen der Branche auf den Zahn zu fühlen. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt gibt es ja gerade im Internet unzählige "Dienstleister" und "Berater", die jedoch bei weitem nicht halten können was sie versprechen; zur Verantwortung wird dann immer der Investor bzw. der Unternehmer gezogen... im schlimmsten Falle - und auch das kommt immer wieder vor - ist die investierte Geldsumme für immer verloren.

 

A

     

B

Bearer Shares (dt.: Inhaberaktien), werden in der Offshore Branche verwendet, um den Eigentümer einer Aktiengesellschaft zu anonymisieren, Vorteil: leichte Übertragbarkeit und hoher Anonymitätsgrad, siehe auch Delaware  

 

Beneficiary Derjenige, der die Vermögenswerte in einen Trust einbringt; in etwa der Eigentümer bzw. Initiator eines Trusts;  

 

Betrug

Betrug, Vermögensdelikt, das begeht, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Täuschung einen Irrtum erregt oder unterhält und den Irrenden zu einer Vermögensverfügung veranlasst; wird nach § 263 StGB mit Freiheitsentzug bis zu fünf (in besonders schweren Fällen bis zu zehn) Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; daneben kann Führungsaufsicht angeordnet werden. Der Betrug gegen Angehörige, Mitglieder der Hausgemeinschaft oder Vormünder ist Antragsdelikt. Die Strafbarkeit eines Geschehens als Betrug erfordert folgende objektive Voraussetzungen: 1) eine Täuschungshandlung des Täters, 2) einen dadurch hervorgerufenen Irrtum seines Opfers, das 3) aufgrund dieses Irrtums eine Vermögensverfügung vornimmt, die 4) einen Vermögensschaden herbeiführt. Die Täuschungshandlung, die sich in der Regel auf Tatsachen beziehen muss, kann sowohl durch schlüssiges Handeln (z. B. durch Verkauf von Lotterielosen unter Zurückhaltung des Haupttreffers) als auch durch Unterlassen erfolgen (z. B. wenn der Täter seiner Aufklärungspflicht bewusst nicht genügt). Die auf Täuschung und Irrtum beruhende Vermögensverfügung kann positiver (z. B. Hingabe von Geld, Abschluss eines Vertrages) oder negativer Natur sein (z. B. Nichtverfolgen von Zahlungsansprüchen). Der eingetretene Vermögensschaden muss nach herrschender Ansicht ein objektiver sein, d. h., bei einem Vergleich des Vermögensstandes vor und nach der Verfügung muss eine Minderung des Vermögens feststellbar sein. Allerdings reicht zur Bejahung eines Schadens eine bloße, jedoch konkrete Vermögensgefährdung bereits aus, z. B. eine abgetretene Forderung ist mit einem nicht offenbarten Prozessrisiko belastet. Nicht erforderlich sind die Identität von Getäuschtem und Geschädigtem, ebenso wenig die Identität von Täter und Begünstigtem (> ... sich oder einem Dritten ...<). Als Betrug werden in der Praxis u. a. erfasst: Heiratsschwindel, Anstellungsbetrug (der Täter begründet ein Arbeitsverhältnis trotz seines Wissens, den Anforderungen nicht gerecht zu sein), Prozessbetrug (der Täter setzt unter Täuschung des Gerichts ihm nicht zustehende Ansprüche durch). Sondervorschriften enthält das StGB gegen den Computerbetrug (§ 263 a, Computerstraftaten), den Subventionsbetrug zugunsten von Betrieben oder Unternehmen (§ 264), den Kapitalanlagenbetrug (§ 264 a), das In-Brand-setzen von Sachen und das Versenken oder Strandenlassen von Schiffen zum Zweck des Versicherungsbetrugs (§ 265) sowie gegen das Erschleichen von Leistungen eines Automaten, der Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder des Eintritts bei Veranstaltungen, wenn dies in der Absicht erfolgt, das Entgelt nicht zu entrichten (§ 265 a), ferner gegen den Kreditbetrug (§ 265 b). Strukturell dem Betrug verwandt sind die Gebührenüberhebung (§ 352 StGB), der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266 b) und die Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
In ähnlicher Weise strafbar ist der Betrug in Österreich (§§ 146-151, 166/167, 278 StGB) und in der Schweiz (Art. 146 ff. StGB).


Sekundärliteratur:
G. P. Hönn: Betrugslex. (1730, Nachdruck 1981)
W. Joecks: Zur Vermögensverfügung beim Betrug (1982)
W. Maass: Betrug verübt durch Schweigen (1982)
F. J. Kurth: Das Mitverschulden des Opfers beim Betrug (1984)
J. Lessner: Betrug als Wirtschaftsdelikt (1984)
R. Weyand: Anlagebetrug - was tun? (1993)


Quelle:
Brockhaus - Die Enzyklopädie: in 24 Bänden. 20., neu bearbeitete Auflage. Leipzig, Mannheim: F.A. Brockhaus 1996-99. Unsere Online-Ausgabe enthält aktualisierte Artikel aus der Brockhaus-Redaktion.

 

 

     

 

     

 

     

 

     

 

     

 

     

 

     

 

     

 

     

 

     

I

IBC,
I.B.C.

International Business Company , hat meist auch eine Registernummer, volle Firma lautet z.B. auf den British Virgin Inseln:

GlobalAnything Limited
An International Business Company – I.B.C. No.: 544627
Registered under the laws of the Territory of the British Virgin Islands:
P.O.Box 3321, Road Town, Tortola, British Virgin Islands (BVI)

 

 

Inhaberaktien siehe Bearer Shares  

 

     

 

     

K

Kapitalflucht

Kapitalflucht, im weiteren Sinn Übertragung von Vermögen, insbesondere liquiden Mitteln, ins Ausland beziehungsweise in eine ausländische Währung aus Gründen der Sicherheit, Rentabilität, Besteuerung (Steuerflucht) oder Spekulation; häufig illegal, aber auch legale spontane Kapitalverlagerung privater Anleger aufgrund einer plötzlichen pessimistischeren Einschätzung der nationalen Kapitalmarktperspektiven; im engeren Sinn die illegale Übertragung von Geld- und Sachwerten unabhängig von Zins- und Kursüberlegungen, um das Vermögen aus politischen und wirtschaftlichen Gefahrenzonen (v. a. vor Enteignung) zu retten. Bevorzugte Anlageländer für illegale Fluchtgelder sind die USA und die Schweiz. Die Grenze zwischen Kapitalflucht und >normalen< privaten Kapitalanlagen im Ausland ist kaum zu ziehen, die statistische Erfassung der Kapitalflucht bleibt vage. Kapitalflucht belastet häufig Länder, die ohnehin an chronischer Devisenknappheit leiden (Schuldenkrise).

 

 

     

 

     

 

     

 

     

O

Oase

Oase [von griechisch óasis, eigentlich >bewohnter Ort<, aus dem Semitischen] die, -/-n, in den subtropischen Trockenzonen in Wüsten und Wüstensteppen gelegene Stelle reicheren Pflanzenwuchses, an Quellen, Flussläufe oder Grundwasser gebunden, meist durch Bewässerung (Brunnen, Wasserleitungen, Fluss- und artesisches Wasser) vergrößert. Im Innern der Wüstengebiete sind die Oasen Stützpunkte des Karawanenverkehrs und Handelsplätze, meist dicht bevölkert und intensiv bewirtschaftet (Feldfrüchte, Obstbäume, besonders Dattelpalmen); oft befestigt. Die Flussoasen (z. B. Ägypten, Mesopotamien, Nordwestvorderindien) waren häufig Zentren wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Entwicklung.

 

 

     

 

     

 

     

 

     

 

     

S

S.A.

(span.) (sociedad anónima) entspricht einer deutschen Aktiengesellschaft

 
  Shelf Companies bereits gegründete Firmen, ähnlich vorgefertigten "Firmenmänteln" in Deutschland  

 

S.L.

(span.) (sociedad limitada) entspricht einer deutschen GmbH, Kennzeichen beschränkte Haftung und niedriges Stammkapital

 
  Steuern

Steuern, im Sinne des Steuerrechts gemäß § 3 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen (>fiskalische Funktion der Steuern<) kann nur Nebenzweck sein. Zu den Steuern gehören nach § 3 AO auch Zölle und die Abschöpfungen im Rahmen der EU-Agrarpolitik. Die Definition der AO stellt auf den Zwangscharakter, das Fehlen einer speziellen Gegenleistung des öffentlichen Verbandes und auf die Tatbestandsmäßigkeit der Steuern ab. Der Zwangscharakter ist das entscheidende Merkmal der hoheitlichen Einnahmeerzielung, das die Steuern gemeinsam haben mit den übrigen Arten der Abgaben, den Gebühren, Beiträgen (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) und Sonderabgaben (Quasisteuern). Die fehlende Entgeltlichkeit grenzt die Steuern von den Erwerbseinkünften, den Gebühren und den Beiträgen ab, bei denen eine spezielle Entgeltlichkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen vorliegt. Die Tatbestandsmäßigkeit der Steuerpflicht ergibt sich aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit: Eine Steuerpflicht entsteht nicht, wenn der Tatbestand im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt.
In der Finanzwissenschaft geht der Begriff Steuern weiter als im Steuerrecht. Er umfasst einerseits auch Naturalleistungen (Naturalsteuern), oft einschließlich persönliche Dienstleistungspflichten (z. B. Wehr- und Feuerwehrdienstpflicht), andererseits auch reine Lenkungssteuern (Wirkungszwecksteuern), die überhaupt nicht der Einnahmeerzielung, sondern ausschließlich nichtfiskalischen Funktionen im Sinne der Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens dienen. Beispiele hierfür sind der Stabilitätszuschlag zur Abschöpfung und Stilllegung von Kaufkraft in der Hochkonjunktur, die Prohibitivsteuer, deren Sätze bewusst so hoch sind, dass der besteuerte Tatbestand (Einfuhr oder Verbrauch bestimmter Güter) ganz unterbleibt, sowie die Internalisierung negativer externer Effekte durch Umweltabgaben. Der Zweck der Abgabe ist damit für die Steuerdefinition ebenso irrelevant wie eine etwaige in Abweichung vom Haushaltsgrundsatz der Nonaffektation vorgenommene Festlegung der Einnahmen (Verwendungszwecksteuern). Der finanzwissenschaftliche Steuerbegriff umfasst mithin jeden zwangsweise zugunsten des öffentlichen Sektors bewirkten Transfer ökonomischer Werte beziehungsweise Ressourcen, dem kein Anspruch auf eine bestimmte öffentliche Gegenleistung gegenübersteht. Ferner wird häufig auch die Kürzung von öffentlichen Transferzahlungen bei einer Zunahme des (Erwerbs-)Einkommens des Transferempfängers beziehungsweise bei Überschreiten von bestimmten Einkommensgrenzen als (>implizite<) Besteuerung bezeichnet. Die (>kumulative<) Grenzbelastung eines Einkommenszuwachses durch die explizite und diese implizite Besteuerung kann 100 % und mehr erreichen (negative Einkommensteuer).
Sehr unterschiedlich ist die Stellung der Besteuerung im Rahmen verschiedener Wirtschaftssysteme. Die Steuern in Planwirtschaften und in Marktwirtschaften lassen sich nur formal vergleichen. Bei Gemeineigentum an den Produktionsmitteln und staatlicher Preisfixierung ist die Besteuerung nicht primär Instrument zur Erzielung von öffentlichen Einkünften, sondern ein begleitendes Kontrollinstrument der unmittelbaren Lenkung des Faktoreinsatzes und der Verteilung des Produktionsergebnisses. Im Übrigen lassen sich die durch staatliche Regulierung der Volkswirtschaft entstehenden Wohlfahrtsverluste auch als eine Art von Besteuerung auffassen (>taxation by regulation<).
In der jahrhundertelangen Diskussion der Reichweite des staatlichen Besteuerungsrechts und der Eigenschaften >gerechter< Besteuerung entwickelten sich zwei eng mit der Staatsauffassung verbundene Sichtweisen (Steuergerechtigkeit): Der rationalistischen Staatsauffassung und der Vertragsstaatstheorie entsprach die Forderung, die Steuerbelastung des Einzelnen an der Höhe seiner Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen auszurichten (Äquivalenzprinzip), der idealistischen Staatsauffassung und der universalistisch-organologischen Staatsauffassung die Forderung nach Besteuerung entsprechend der Leistungsfähigkeit des Einzelnen (Leistungsfähigkeitsprinzip).
Bedeutung

Steuern sind im modernen Staat die wichtigste öffentliche Einnahmequelle. In Deutschland werden mehr als 30 Einzelsteuern erhoben, die insgesamt rd. 87 % der öffentlichen Einnahmen ohne Kreditaufnahme bestreiten. Dieser Anteil beträgt beim Bund 90 %, bei den Ländern 71 % und bei den Gemeinden 31 %. Die aufkommenstärksten Steuern sind die Einkommensteuer (Anteil am Steueraufkommen: 39,5 %) und die Umsatzsteuer (27,9 %). Auf die vier ergiebigsten Steuern (neben Einkommensteuer und Umsatzsteuer noch Mineralölsteuer mit 8,0 % und Gewerbesteuer mit 5,4 %) entfallen 80,9 % des gesamten Steueraufkommens. Die Zahl der Bagatellsteuern, die jeweils weniger als 0,1 % des Steueraufkommens erbringen, ist seit Anfang der 1990er-Jahre durch die Abschaffung der Salzsteuer, Zuckersteuer, Leuchtmittelsteuer, Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftssteuer und Wechselsteuer merklich gesunken.
Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Steuern wird im Allgemeinen anhand des Verhältnisses der Steuereinnahmen zur Höhe des Sozialproduktes gemessen (Steuerquote). Bei internationalen Vergleichen ist wegen der Abgrenzungsprobleme zu den Sozialabgaben die volkswirtschaftliche Abgabenquote (Abgaben) vorzuziehen. In der Struktur des Steueraufkommens kommt es, sofern nicht von Zeit zu Zeit entsprechende steuerpolitische Korrekturen vorgenommen werden, zu einer Verschiebung der Anteile am Steueraufkommen: Infolge des progressiven Steuertarifs und der hohen Steueraufkommenselastizität der Einkommensteuer steigt bei wachsenden Nominaleinkommen der Anteil der Steuern auf Einkommen.

Klassifikationen und Steuersysteme

Steuern lassen sich nach den verschiedensten Gesichtspunkten klassifizieren. Unproblematisch ist 1) die Einteilung nach der Ertragshoheit in Steuern des Bundes, der Länder (Landessteuern), der Gemeinden (Gemeindesteuern) und der EU sowie in Gemeinschaftsteuern. Die übrigen zahlreichen in Wissenschaft und Praxis entwickelten Einteilungen der Steuern in Steuerarten sind infolge unterschiedlicher Kriterien nicht immer überschneidungsfrei (so besonders die Unterscheidung in Verbrauchsteuern und Verkehrsteuern), und sie sind angesichts der Vielfalt der tatsächlichen und der denkbaren Erscheinungsformen der Steuern meist unvollkommen und erlauben nicht immer eine eindeutige Zurechnung. Auch werden demselben Begriff in Steuerrecht, Steuerstatistik, betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Finanzwissenschaft zuweilen unterschiedliche Inhalte (z. B. Ertragssteuern) zugeordnet.
Besondere Verbreitung (z. B. in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung) erlangte 2) die Einteilung nach der (vermeintlichen) Steuerüberwälzung u. a. Kriterien in direkte Steuern und indirekte Steuern. Man unterscheidet ferner z. B.: 3) nach der Steuerquelle zwischen Steuern auf die Einkommensentstehung und die Einkommensverwendung und echten Substanzsteuern auf den Vermögensbestand; 4) nach dem Steuergegenstand zwischen Steuern auf Einkommen und Vermögen (zuweilen auch Besitzsteuern genannt; z. B. Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Vermögenssteuer, Grundsteuer, Feuerschutzsteuer, Gewerbesteuer), Steuern auf den Vermögensverkehr (Erbschaftssteuer und Grunderwerbssteuer) und Steuern auf die Einkommensverwendung (Umsatzsteuer, Versicherungssteuer, Kraftfahrzeugssteuer, Verbrauchssteuer und Zölle); 5) nach der Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen zwischen Personensteuer (Subjektsteuer) und Objektsteuer (Ertragssteuer); 6) nach der Dimension der Steuerbemessungsgrundlage zwischen Mengensteuer (Stücksteuer, spezifische Steuer) und Wertsteuer; 7) nach der Dauer der Erhebung zwischen laufenden Steuern und einmaligen beziehungsweise zeitlich befristeten Steuern (z. B. Notopfer Berlin, Lastenausgleichsabgaben, Solidaritätszuschlag); 8) nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zwischen gewinnabhängigen Steuern und Kostensteuern.
Die tatsächlich existierenden Steuern bilden das Ergebnis historischer Entwicklungen und politischer Kompromisse. Sie sind damit kein widerspruchsfreies Steuersystem mit aufeinander abgestimmten Einzelsteuern. Ein Beispiel für derartige Unstimmigkeiten in historisch gewachsenen Steuersystemen stellt in Deutschland das auf die miquelsche Steuerreform von 1891-93 zurückgehende Nebeneinander von Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und (bis 1996) Vermögenssteuer einerseits und von (historisch älteren) Ertragssteuer (Gewerbesteuer und Grundsteuer) andererseits dar.
Der Versuch, auf der Basis von bestimmten Grundsätzen der Besteuerung ein >rationales< Steuersystem zu entwerfen (und zu verwirklichen), hat die Steuerwissenschaft (und zuweilen auch die Steuerpolitik) früherer Jahrhunderte intensiv beschäftigt und führte im Extrem zur Idee der Alleinsteuer. Die mit einer derartigen Steuer verbundene hohe Transparenz der Steuerbelastung kann unter dem Gesichtspunkt der >richtigen< finanzpolitischen Willensbildung als vorteilhaft gelten (Vermeidung >finanzpolitischer Illusionen<), wird aber andererseits zu entsprechend höherem Steuerwiderstand der Belasteten als bei einer Verteilung der Steuerlast auf zahlreiche (v. a. indirekte) Einzelsteuern führen, weshalb die Steuerpolitik meist eher ein Interesse an einem mehrgliedrigen Steuersystem hat. So hat jede Besteuerung neben ihrer maximalen (ökonomischen) eine Grenze in der psychologischen Zumutbarkeit, jenseits deren Steuerausweichung, Steuerumgehung und Steuerflucht bis hin zur Steuerhinterziehung (Steuerstrafrecht) überhand zu nehmen beginnen; diese Grenze ist von Land zu Land verschieden und hängt u. a. ab von der herrschenden Steuermoral und der Steuermentalität. Auch die Tatsache, dass die Besteuerung im modernen Staat einer Vielzahl von Funktionen und Interessen genügen muss, macht das System der Alleinsteuern unpraktikabel. Zudem sind aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht bei der Frage, was eine >gute< oder >schlechte< Steuer sei, eine Vielzahl von Allokations-, Verteilungs- und Stabilitätsgesichtspunkten und entsprechende Steuerwirkungen zu berücksichtigen, sodass keine einzelne Steuer eindeutig als die in jeder Hinsicht beste Steuer gelten kann. Die neuere Finanzwissenschaft befasst sich daher mit der Analyse von Steuersystemen, in denen sich verschiedene Steuern mit ihren spezifischen Vor- und Nachteilen bestmöglich ergänzen. Im Vordergrund stehen dabei im Unterschied zur praktischen Steuerpolitik weniger distributive Gedanken im Sinne der Steuergerechtigkeit als vielmehr allokative Überlegungen im Sinne einer Minimierung der steuerlich verursachten Verzerrungen der Ressourcenallokation (Entscheidungsneutralität als Eigenschaft optimaler Steuer). Derartige Verzerrungen verursachen Wohlfahrtsverluste und müssen daher neben dem Kaufkraftentzug, der sich im Steueraufkommen beim Fiskus niederschlägt, als weitere Last der Steuer in Rechnung gestellt werden (Excess Burden). Berechnungen beziffern den Umfang dieser steuerlich bedingten Wohlfahrtsverluste des Steuersystems insgesamt zum Teil auf 8-10 % des Sozialproduktes beziehungsweise bis zu 30 % des Steueraufkommens. Eine vollständige Allokationsneutralität wäre allerdings nur um den Preis verteilungspolitisch wenig wünschenswerter Resultate durch Pauschalsteuern erreichbar, deren Höhe für die Steuerpflichtigen unabhängig von deren Verhaltensweise ist.
Die Vielzahl der Interessen, die in der Demokratie auf die Steuerpolitik einwirken, und die Tatsache, dass die Steuern in steigendem Maße mit nichtfiskalischen Funktionen >befrachtet< werden, haben bei zunehmender Höhe der Steuerbelastung zu einer außerordentlichen Verkomplizierung des Steuerrechts und zu sehr häufigen Änderungen der Steuergesetze geführt. Zugleich wurde durch zahlreiche Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungen) und >Individualisierungen< der Steuerbemessungsgrundlage die Steuerbasis >ausgehöhlt< (Steuererosion). Die Verwirklichung der heute vielfach erhobenen Forderung nach Steuervereinfachung steht im Konflikt mit den Ansprüchen der verschiedenen Gruppen und Individuen auf Berücksichtigung ihrer spezifischen Gegebenheiten und würde eine Beschränkung des Einsatzes der Steuer als Instrument der Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik erforderlich machen. Häufige Änderungen der Steuergesetze und die Kompliziertheit des Steuerrechts erhöhen die Kosten der Besteuerung sowohl beim Fiskus (Verwaltungskosten) als auch bei den Steuerpflichtigen (Befolgungskosten), die vermehrt Zeit aufwenden oder Steuerberatung in Anspruch nehmen müssen.

Geschichte

Schon in Ägypten, Babylonien, Griechenland und Rom bestand ein entwickeltes Steuersystem. Im germanischen Gebiet wurden die hoheitlich-staatlichen Bedürfnisse der Herrscher zunächst aus den Erträgen des Domänenbesitzes der Krone und der Territorialherren sowie durch Dienstleistungen der Vasallen und durch unregelmäßige Abgaben (Bede) gedeckt. Am frühesten bauten die Städte ihre Einnahmewirtschaft auf regelmäßig erhobenen Steuern auf. Doch im Reich und in den Territorien kamen neben den (Passier-)Zöllen und Wegegeldern eigentliche Steuern bis ins späte Mittelalter nur als subsidiäres Instrument der Einnahmebeschaffung vor: Sie wurden nur bei außerordentlichem Mittelbedarf (besonders im Kriegsfall) erhoben, wobei die Bewilligung durch die Reichs- beziehungsweise Landstände erforderlich war (Gemeiner Pfennig, Römermonat, Matrikularbeiträge). Zur besseren Kontrolle bestanden die Stände oft auf strikter Zweckbindung der Steuereinnahmen. Zunächst waren aus Gründen der einfachen Erhebung und (zumindest in den Städten) wegen der äquivalenztheoretischen Rechtfertigung der Steuerpflicht mit dem öffentlichen Schutz des Besitzes und des Lebens Steuern auf das Grundvermögen und pauschale Kopfsteuern üblich, seit dem 14. Jahrhundert nahmen Verbrauchssteuern (Ungelder, Akzisen) in Form von Markt- und Torabgaben und Produktionssteuern (z. B. Mahlsteuer, Schlachtsteuer) an Bedeutung zu.
Der durch Steuern zu deckende Mittelbedarf stieg sprunghaft an durch das Aufkommen des Söldnertums und durch die Einführung stehender Heere nach dem Dreißigjährigen Krieg. Der absolutistische Staat verlagerte die Besteuerung in starkem Maße auf zahlreiche spezielle Verbrauchssteuern, nicht zuletzt um über die Preiswirkungen dieser Akzisen (Steuerüberwälzung) die hergebrachten Steuerfreiheiten des Adels (bei Grund- beziehungsweise Vermögenssteuern) wirkungslos zu machen und durch ein umfassendes System von Einzelsteuern (Generalakzise) mit nach Güterarten und Erhebungsorten differenzierten Steuersätzen die Steuer als Instrument der wirtschaftspolitischen Lenkung einzusetzen.
Im Anschluss an die Reformideen der Französischen Revolution (Verwirklichung der Prinzipien der Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Ersetzung der bisherigen Steuern durch vier Ertragsteuern: Grundsteuer, Gewerbesteuer, Tür- und Fenstersteuer, Kapitalrentensteuer) entwickelte sich in Deutschland v. a. in den süddeutschen Staaten ein umfassendes System von objektiven Ertragssteuern, während erste in der napoleonischen Zeit in Preußen nach englischem Vorbild unternommene Versuche mit einer persönlichen Einkommensteuer (1808ff.) an der Abneigung der frühliberalen Epoche gegenüber einem staatlichen >Eindringen< in die persönlichen Verhältnisse der Bürger scheiterten. Erst in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts kam es (zunächst in Sachsen und den norddeutschen Staaten) zur Herausbildung eines Personalsteuersystems auf der Grundlage einer Einkommensteuer (später ergänzt durch eine persönliche Vermögenssteuer), zu dem dann im 20. Jahrhundert die allgemeine Umsatzsteuer (zuerst in Deutschland 1916/18) und die separate Körperschaftssteuer für Kapitalgesellschaften traten.
Grundlegende Veränderungen des Steuersystems in der Bundesrepublik Deutschland brachten die Einführung der Mehrwertsteuer (1968), die Reform der Körperschaftsteuern (1977) und Ende der 80er-Jahre die Steuersenkungen bei Einkommenssteuer und Körperschaftsteuer (Steuerreform). In jüngster Zeit wird die steuerpolitische Entwicklung verstärkt durch die Bemühungen um Steuerharmonisierung im Rahmen der EU, um eine Reform der Unternehmensbesteuerung sowie um die Finanzierung der Folgen der deutschen Einheit geprägt.

Einkommensverteilung · Finanzausgleich · Finanzpolitik · Fiskalpolitik · Haushaltsplan · Konjunktur · öffentliche Einnahmen · Wachstum · Wirtschaftspolitik

Sekundärliteratur:
A. Wagner: Steuergeschichte vom Altertum bis zur Gegenwart (1910, Nachdruck 1973)
F. Neumark: Grundsätze gerechter und ökonomisch rationaler Steuerpolitik (1970)
derselbe: Steuern, Grundlagen, in:
Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, herausgegeben von W. Albers u. a., Band 7 (Neuausgabe 1988)
Kurt Schmidt: Grundprobleme der Besteuerung, in:
Handbuch der Finanzwissenschaft, herausgegeben von F. Neumark, Band 2 ( 3 1980)
G. Schmölders: Allgemeine Steuerlehre ( 5 1980)
H. Haller: Die Steuern ( 3 1981)
A. und J. Pausch: Kleine Weltgeschichte der Steuerzahler (1988)
dieselbe: Kleine Weltgeschichte der Steuerobrigkeit (1989)
dieselbe: Kleine Weltgeschichte der Steuerberatung (1990)
Mit dem Zehnten fing es an. Eine Kulturgeschichte der Steuer, herausgegeben von Uwe Schultz ( 3 1992)
R. A. Musgrave u. a.: Die öffentlichen Finanzen in Theorie und Praxis, 3 Bände (aus dem Englischen, 4-6 1992-94)
W. Schomburg: Lexikon der deutschen Steuer- und Zollgeschichte (1992)
Steuervereinfachung. Festschrift für Dietrich Meyding ..., herausgegeben von W. Bühler u. a. (1994)
H. Becker: Fiskalstaat Deutschland (1995)
The economics of tax policy, herausgegeben von M. P. Devereux (Neuausgabe Oxford 1997)
Unsere Steuern von A-Z, herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen ( 18 1997)
Steuersysteme der Zukunft, herausgegeben von G. Krause-Junk (1998)

 

 

Steuerflucht

Steuerflucht, die Verlagerung von steuerpflichtigen Einkünften in Länder mit keinen oder niedrigen Steuern. Steuerflucht bedeutet z. B. Geld ins Ausland bringen, dort anlegen und Zinsen in Deutschland nicht angeben. Um auch mögliche Besteuerungen im Ausland zu vermeiden, werden Steueroasen (Steuerparadiese) ausgesucht, das sind bei Geldanlagen Länder wie Liechtenstein oder Luxemburg, die keine Quellensteuer erheben und das Bankgeheimnis wahren.

Quelle:
Duden: Das Lexikon der Wirtschaft. Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich: Dudenverlag 2001.

Steuerflucht, die Verlegung von Wohn- oder Unternehmenssitz (persönliche Steuerflucht) oder nur von Einkünften und Vermögen (sachliche Steuerflucht) in ein niedrig besteuerndes Land (Steueroasen). Steuerflucht kann einhergehen mit verschieden motivierter Kapitalflucht. Persönliche Steuerflucht bewirkt, dass die unbeschränkte Steuerpflicht entfällt und das Wirtschaftssubjekt nur noch mit inländischen Einkünften und Vermögen (beschränkt) steuerpflichtig ist. Sachliche Steuerflucht bei Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes hebt dagegen die unbeschränkte Steuerpflicht der ausländischen Einkünfte (Welteinkommensprinzip) nicht auf; sie führt zu einer Ausnutzung des internationalen Steuergefälles nur dann, wenn die Auslandseinkünfte im Wohnsitzland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind oder wenn die Auslandseinkünfte im Wohnsitzland verschwiegen (hinterzogen) werden. Die Durchsetzung des Welteinkommensprinzips bedingt eine enge Zusammenarbeit der nationalen Finanzbehörden. Die Steueroasenländer werden jedoch regelmäßig im Interesse des Kapitalzustroms aus dem Ausland an der Wahrung des Steuergeheimnisses interessiert sein und Amtshilfe ablehnen. In Deutschland sieht das Außensteuergesetz (>Steuerfluchtgesetz<) vom 8. 9. 1972 eine Reihe von Sanktionen bei Steuerflucht vor, insbesondere 1) erweiterte beschränkte Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuerpflicht für zehn Jahre nach Wegzug in ein niedrig besteuerndes Land; 2) Besteuerung des Kapitalgewinns aus wesentlichen Beteiligungen bei Wegzug ins Ausland, wobei eine Veräußerung im Augenblick des Grenzübertritts fingiert wird; 3) Zurechnung der (nicht ausgeschütteten) Einkünfte ausländischer Zwischengesellschaften (Basisgesellschaften) mit passiver Wirtschaftstätigkeit; 4) Gewinnberichtigung bei international verbundenen Unternehmen im Falle der Gewinnverlagerung durch entsprechende Gestaltung der internen Konzernverrechnungspreise.
In Österreich besteht kein eigenes Außensteuergesetz. Ungewöhnliche Sachverhaltsgestaltungen, die ausschließlich der Steuervermeidung dienen, werden nach den Missbrauchsbestimmungen des § 21 Bundesabgabenordnung oder in Doppelbesteuerungsabkommen beurteilt.
In der Schweiz ist Steuerflucht auch interkantonal möglich, da die Kantone ihre eigenen Steuern erheben. Allerdings existiert ein Konkordat aller Kantone, das der Steuerflucht entgegenwirken soll.

Quelle:
Brockhaus - Die Enzyklopädie: in 24 Bänden. 20., neu bearbeitete Auflage. Leipzig, Mannheim: F.A. Brockhaus 1996-99. Unsere Online-Ausgabe enthält aktualisierte Artikel aus der Brockhaus-Redaktion.

 

 

Steuerausweichung

Steuerausweichung, Steuervermeidung, Sammelbezeichnung für alle Verhaltensweisen, mit denen ein Wirtschaftssubjekt einer (erhöhten) Steuerbelastung durch Vermeidung, Einschränkung oder Ersetzung steuerlich relevanter Tatbestände aus dem Wege zu gehen versucht. Die Art dieser Substitutionseffekte kann sein: sachlich (z. B. Kauf von Feinschnitttabak anstelle von fertigen Zigaretten), zeitlich (Gewinnverlagerungen, Vorratskäufe bei angekündigten Steuererhöhungen), räumlich (Steuerflucht), rechtlich (z. B. Wahl steuerlich günstigerer Unternehmensformen) oder persönlich (z. B. Einkommensaufteilung unter Ehegatten). In bestimmten Fällen wird die steuerlich motivierte Wahrnehmung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vom Gesetzgeber nicht anerkannt (Steuerumgehung).

Quelle:
Brockhaus - Die Enzyklopädie: in 24 Bänden. 20., neu bearbeitete Auflage. Leipzig, Mannheim: F.A. Brockhaus 1996-99. Unsere Online-Ausgabe enthält aktualisierte Artikel aus der Brockhaus-Redaktion.

 
  Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung: Steuerhinterziehung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner eindeutig bestehenden Steuerzahlung nicht nachkommt. Gerade bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist die illegale Steuerflucht weit verbreitet. Dabei ist die Verlagerung von Kapital in Länder ohne Zinsbesteuerung (Steueroasen, Steuerparadiese) keineswegs illegal, allerdings müssen die aus dieser Geldanlage (Schwarzgeld) zufließenden Zinsen in Deutschland versteuert werden. Wer in seiner Steuererklärung Einkünfte wie Zinseinnahmen >vergisst<, riskiert neben der Nachzahlung von Steuern und Zinsen darauf auch eine Geld- oder Gefängnisstrafe. Das Finanzamt hat vier Jahre Zeit, eine Steuer festzusetzen. Die Frist verlängert sich bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Wird der Steuerhinterzieher erwischt, hat er zusätzlich 0,5 % pro Monat auf die Steuerschuld Nachzahlungszinsen zu leisten. Das Steuerstrafrecht sieht bei Steuerstraftaten eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor: Wer innerhalb dieser Frist nach Erhalt des Steuerbescheids >erwischt< wird, dem droht zusätzlich eine Geldstrafe.

Quelle:
Duden: Das Lexikon der Wirtschaft. Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich: Dudenverlag 2001.

 

 

Steueroasen

Steueroasen, Steuerparadiese, englisch Tax-Havens [], Länder, in denen keine oder nur sehr niedrige Steuern auf Einkommen und Vermögen erhoben werden und die daher Ziele der persönlichen und sachlichen Steuerflucht sind; z. B. Andorra, die Bahamas, die Bermudainseln, die Cayman Islands, die Kanalinseln, die Kanarischen Inseln, Monaco, die Niederländischen Antillen sowie die Turks- und Caicosinseln. Auch Staaten, die generell nicht Niedrigsteuerländer sind, können durch Vorzugssätze für bestimmte Unternehmensformen wie internationale Holdinggesellschaften (Liechtenstein, Luxemburg, Schweiz) oder durch sektoral und regional begrenzte Steuervergünstigungen (Irland: Dublin-Dock-Gesellschaften, Italien: Finanzzentrum Triest) Steueroasen darstellen.


Sekundärliteratur:
W. Messner: Steueroasen - Existenz und Bekämpfung (Wien 2 1987)
E.-U. Winteler und R. Seidl: Steueroasen ( 6 1995)

 
  Steuerparadiese siehe Steueroasen  
  Steuerumgehung

Steuerumgehung, im Steuerrecht der Missbrauch (insbesondere zivil)rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung oder Minderung der Steuerbelastung (§ 42 AO). Grundsätzlich darf der Steuerpflichtige unter verschiedenen rechtlichen Gestaltungen die steuerlich günstigste Form wählen (z. B.: GmbH & Co KG als Unternehmensform zur Vermeidung der Körperschaft- und Vermögensteuerpflicht). Als >missbräuchlich< gilt eine Gestaltung dann, wenn sie >unangemessen< ist, d. h., wenn >verständige Parteien< sie zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Zieles unter den gegebenen Umständen nicht gewählt hätten. Bei Steuerumgehung wird anstelle der tatsächlich gewählten rechtlichen Gestaltung die fiktive >angemessene< Rechtsgestaltung der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Beweislast dafür, dass Steuerumgehung vorliegt, hat die Behörde. Die Abgrenzung zur legalen Steuerausweichung ist problematisch, und die Vorschrift wird in der Praxis der Finanzämter und Steuergerichte nur selten angewendet.


Sekundärliteratur:
R. Oberheide: Die Bekämpfung der Steuerumgehung (1998)

 
  Steuervermeidung siehe Steuerausweichung  

 

     

T

Trust    

 

     

 

     

 

     

 

     

 

Trustee

Vermögensverwalter eines Trusts  

 

     

 

     

 

     

 

     

 

     

 

     

V

Virtuelles
Kreditkartenterminal

Meist im eCommerce verwendet; ermöglicht Ihnen online Zahlungen über Kreditkarte anzunehmen. Ihre Kunden werden dabei zur Bezahlung auf einen sicheren Server umgeleitet und geben Ihre Kreditkarteninformationen an. Das Serversystem überprüft binnen Sekunden ob die Karte gültig ist. Sie können den Vorgang sogar automatisieren und dem Kunden bei erfolgreicher Kartenbelastung Zugang zu einer Downloadabteilung Ihrer Webseite geben.

 

 

     

 

     

 

 
 
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