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Das Macrofox Offshore Glossar
Alle Begriffe aus der Offshore Szene auf einen Blick
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Damit Sie sich schnell in die Offshore-Thematik einlesen
können, hat macrofox.com für Sie die
relevantesten Schlagworte der Offshore Branche zusammengetragen.
Dies ist zugleich
ein guter Ansatzpunkt, um sich den Problemfeldern von Offshorekonstruktionen
zu nähern und um die wichtigsten Unterschiede der verschiedenen
Anbieter zu vergleichen und den zahlreichen Schwarzen Schafen
der Branche auf den Zahn zu fühlen. Wie bereits an anderer
Stelle erwähnt gibt es ja gerade im Internet unzählige "Dienstleister"
und "Berater", die jedoch bei weitem nicht halten können
was sie versprechen; zur Verantwortung wird dann immer
der Investor bzw. der Unternehmer gezogen... im schlimmsten
Falle
- und auch das kommt immer wieder vor - ist die investierte
Geldsumme für immer verloren.
A |
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B |
Bearer Shares |
(dt.: Inhaberaktien), werden in der Offshore
Branche verwendet, um den Eigentümer einer Aktiengesellschaft
zu anonymisieren, Vorteil: leichte Übertragbarkeit
und hoher Anonymitätsgrad, siehe auch Delaware |
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Beneficiary |
Derjenige, der die Vermögenswerte in einen
Trust einbringt; in etwa der Eigentümer bzw. Initiator
eines Trusts; |
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Betrug |
Betrug, Vermögensdelikt, das begeht,
wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen
eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch
Täuschung einen Irrtum erregt oder unterhält
und den Irrenden zu einer Vermögensverfügung
veranlasst; wird nach § 263 StGB mit Freiheitsentzug
bis zu fünf (in besonders schweren Fällen bis
zu zehn) Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; daneben
kann Führungsaufsicht angeordnet werden. Der Betrug
gegen Angehörige, Mitglieder der Hausgemeinschaft
oder Vormünder ist Antragsdelikt. Die Strafbarkeit
eines Geschehens als Betrug erfordert folgende objektive
Voraussetzungen: 1) eine Täuschungshandlung des
Täters, 2) einen dadurch hervorgerufenen Irrtum
seines Opfers, das 3) aufgrund dieses Irrtums eine Vermögensverfügung
vornimmt, die 4) einen Vermögensschaden herbeiführt.
Die Täuschungshandlung, die sich in der Regel auf
Tatsachen beziehen muss, kann sowohl durch schlüssiges
Handeln (z. B. durch Verkauf von Lotterielosen unter
Zurückhaltung des Haupttreffers) als auch durch
Unterlassen erfolgen (z. B. wenn der Täter seiner
Aufklärungspflicht bewusst nicht genügt). Die
auf Täuschung und Irrtum beruhende Vermögensverfügung
kann positiver (z. B. Hingabe von Geld, Abschluss eines
Vertrages) oder negativer Natur sein (z. B. Nichtverfolgen
von Zahlungsansprüchen). Der eingetretene Vermögensschaden
muss nach herrschender Ansicht ein objektiver sein, d.
h., bei einem Vergleich des Vermögensstandes vor
und nach der Verfügung muss eine Minderung des Vermögens
feststellbar sein. Allerdings reicht zur Bejahung eines
Schadens eine bloße, jedoch konkrete Vermögensgefährdung
bereits aus, z. B. eine abgetretene Forderung ist mit
einem nicht offenbarten Prozessrisiko belastet. Nicht
erforderlich sind die Identität von Getäuschtem
und Geschädigtem, ebenso wenig die Identität
von Täter und Begünstigtem (> ... sich oder
einem Dritten ...<). Als Betrug werden in der Praxis
u. a. erfasst: Heiratsschwindel, Anstellungsbetrug (der
Täter begründet ein Arbeitsverhältnis
trotz seines Wissens, den Anforderungen nicht gerecht
zu sein), Prozessbetrug (der Täter setzt unter Täuschung
des Gerichts ihm nicht zustehende Ansprüche durch).
Sondervorschriften enthält das StGB gegen den Computerbetrug
(§ 263 a, Computerstraftaten), den Subventionsbetrug
zugunsten von Betrieben oder Unternehmen (§ 264),
den Kapitalanlagenbetrug (§ 264 a), das In-Brand-setzen
von Sachen und das Versenken oder Strandenlassen von
Schiffen zum Zweck des Versicherungsbetrugs (§ 265)
sowie gegen das Erschleichen von Leistungen eines Automaten,
der Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder des
Eintritts bei Veranstaltungen, wenn dies in der Absicht
erfolgt, das Entgelt nicht zu entrichten (§ 265
a), ferner gegen den Kreditbetrug (§ 265 b). Strukturell
dem Betrug verwandt sind die Gebührenüberhebung
(§ 352 StGB), der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten
(§ 266 b) und die Steuerhinterziehung (§ 370
AO).
In ähnlicher Weise strafbar ist der Betrug in Österreich
(§§ 146-151, 166/167, 278 StGB) und in
der Schweiz (Art. 146 ff. StGB).
Sekundärliteratur:
G. P. Hönn: Betrugslex. (1730, Nachdruck 1981)
W. Joecks: Zur Vermögensverfügung beim Betrug
(1982)
W. Maass: Betrug verübt durch Schweigen (1982)
F. J. Kurth: Das Mitverschulden des Opfers beim Betrug
(1984)
J. Lessner: Betrug als Wirtschaftsdelikt (1984)
R. Weyand: Anlagebetrug - was tun? (1993)
Quelle:
Brockhaus - Die Enzyklopädie: in 24 Bänden.
20., neu bearbeitete Auflage. Leipzig, Mannheim: F.A.
Brockhaus 1996-99. Unsere Online-Ausgabe enthält
aktualisierte Artikel aus der Brockhaus-Redaktion.
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I |
IBC,
I.B.C. |
International Business Company , hat
meist auch eine Registernummer, volle Firma lautet
z.B. auf
den British Virgin Inseln:
GlobalAnything Limited
An International Business Company – I.B.C. No.:
544627
Registered under the laws of the Territory of the British
Virgin Islands:
P.O.Box 3321, Road Town, Tortola, British Virgin Islands
(BVI)
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Inhaberaktien |
siehe Bearer Shares |
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K |
Kapitalflucht |
Kapitalflucht, im
weiteren Sinn Übertragung
von Vermögen, insbesondere liquiden Mitteln, ins
Ausland beziehungsweise in eine ausländische Währung
aus Gründen der Sicherheit, Rentabilität, Besteuerung
(Steuerflucht) oder Spekulation; häufig illegal,
aber auch legale spontane Kapitalverlagerung privater
Anleger aufgrund einer plötzlichen pessimistischeren
Einschätzung der nationalen Kapitalmarktperspektiven;
im engeren Sinn die illegale Übertragung von Geld-
und Sachwerten unabhängig von Zins- und Kursüberlegungen,
um das Vermögen aus politischen und wirtschaftlichen
Gefahrenzonen (v. a. vor Enteignung) zu retten. Bevorzugte
Anlageländer für illegale Fluchtgelder sind
die USA und die Schweiz. Die Grenze zwischen Kapitalflucht
und >normalen< privaten Kapitalanlagen im Ausland
ist kaum zu ziehen, die statistische Erfassung der Kapitalflucht
bleibt vage. Kapitalflucht belastet häufig Länder,
die ohnehin an chronischer Devisenknappheit leiden
(Schuldenkrise).
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O |
Oase |
Oase [von griechisch óasis, eigentlich >bewohnter
Ort<, aus dem Semitischen] die, -/-n, in den subtropischen
Trockenzonen in Wüsten und Wüstensteppen gelegene
Stelle reicheren Pflanzenwuchses, an Quellen, Flussläufe
oder Grundwasser gebunden, meist durch Bewässerung
(Brunnen, Wasserleitungen, Fluss- und artesisches Wasser)
vergrößert. Im Innern der Wüstengebiete
sind die Oasen Stützpunkte des Karawanenverkehrs
und Handelsplätze, meist dicht bevölkert und
intensiv bewirtschaftet (Feldfrüchte, Obstbäume,
besonders Dattelpalmen); oft befestigt. Die Flussoasen
(z. B. Ägypten, Mesopotamien, Nordwestvorderindien)
waren häufig Zentren wirtschaftlicher, sozialer
und kultureller Entwicklung.
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S |
S.A. |
(span.) (sociedad anónima) entspricht
einer deutschen Aktiengesellschaft |
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Shelf Companies |
bereits gegründete Firmen, ähnlich vorgefertigten
"Firmenmänteln" in Deutschland |
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S.L. |
(span.) (sociedad limitada) entspricht
einer deutschen GmbH, Kennzeichen beschränkte
Haftung und niedriges Stammkapital |
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Steuern |
Steuern, im Sinne
des Steuerrechts gemäß § 3
AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für
eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen
Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt
werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das
Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung
von Einnahmen (>fiskalische Funktion der Steuern<)
kann nur Nebenzweck sein. Zu den Steuern gehören
nach § 3 AO auch Zölle und die Abschöpfungen
im Rahmen der EU-Agrarpolitik. Die Definition der AO
stellt auf den Zwangscharakter, das Fehlen einer speziellen
Gegenleistung des öffentlichen Verbandes und auf
die Tatbestandsmäßigkeit der Steuern ab. Der
Zwangscharakter ist das entscheidende Merkmal der hoheitlichen
Einnahmeerzielung, das die Steuern gemeinsam haben mit
den übrigen Arten der Abgaben, den Gebühren,
Beiträgen (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge)
und Sonderabgaben (Quasisteuern). Die fehlende Entgeltlichkeit
grenzt die Steuern von den Erwerbseinkünften, den
Gebühren und den Beiträgen ab, bei denen eine
spezielle Entgeltlichkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme öffentlicher
Leistungen vorliegt. Die Tatbestandsmäßigkeit
der Steuerpflicht ergibt sich aus dem Prinzip der
Rechtsstaatlichkeit: Eine Steuerpflicht entsteht
nicht, wenn der Tatbestand
im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt.
In der Finanzwissenschaft geht der Begriff Steuern
weiter als im Steuerrecht. Er umfasst einerseits
auch Naturalleistungen
(Naturalsteuern), oft einschließlich persönliche
Dienstleistungspflichten (z. B. Wehr- und Feuerwehrdienstpflicht),
andererseits auch reine Lenkungssteuern (Wirkungszwecksteuern),
die überhaupt nicht der Einnahmeerzielung, sondern
ausschließlich nichtfiskalischen Funktionen im
Sinne der Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens
dienen. Beispiele hierfür sind der Stabilitätszuschlag
zur Abschöpfung und Stilllegung von Kaufkraft in
der Hochkonjunktur, die Prohibitivsteuer, deren Sätze
bewusst so hoch sind, dass der besteuerte Tatbestand
(Einfuhr oder Verbrauch bestimmter Güter) ganz unterbleibt,
sowie die Internalisierung negativer externer Effekte
durch Umweltabgaben. Der Zweck der Abgabe ist damit für
die Steuerdefinition ebenso irrelevant wie eine etwaige
in Abweichung vom Haushaltsgrundsatz der Nonaffektation
vorgenommene Festlegung der Einnahmen (Verwendungszwecksteuern).
Der finanzwissenschaftliche Steuerbegriff umfasst mithin
jeden zwangsweise zugunsten des öffentlichen Sektors
bewirkten Transfer ökonomischer Werte beziehungsweise
Ressourcen, dem kein Anspruch auf eine bestimmte öffentliche
Gegenleistung gegenübersteht. Ferner wird häufig
auch die Kürzung von öffentlichen Transferzahlungen
bei einer Zunahme des (Erwerbs-)Einkommens des Transferempfängers
beziehungsweise bei Überschreiten von bestimmten
Einkommensgrenzen als (>implizite<) Besteuerung
bezeichnet. Die (>kumulative<) Grenzbelastung
eines Einkommenszuwachses durch die explizite und
diese implizite
Besteuerung kann 100 % und mehr erreichen (negative
Einkommensteuer).
Sehr unterschiedlich ist die Stellung der Besteuerung
im Rahmen verschiedener Wirtschaftssysteme. Die Steuern
in Planwirtschaften und in Marktwirtschaften lassen
sich nur formal vergleichen. Bei Gemeineigentum an
den Produktionsmitteln
und staatlicher Preisfixierung ist die Besteuerung
nicht primär Instrument zur Erzielung von öffentlichen
Einkünften, sondern ein begleitendes Kontrollinstrument
der unmittelbaren Lenkung des Faktoreinsatzes und der
Verteilung des Produktionsergebnisses. Im Übrigen
lassen sich die durch staatliche Regulierung der Volkswirtschaft
entstehenden Wohlfahrtsverluste auch als eine Art von
Besteuerung auffassen (>taxation by regulation<).
In der jahrhundertelangen Diskussion der Reichweite
des staatlichen Besteuerungsrechts und der Eigenschaften >gerechter< Besteuerung
entwickelten sich zwei eng mit der Staatsauffassung verbundene
Sichtweisen (Steuergerechtigkeit): Der rationalistischen
Staatsauffassung und der Vertragsstaatstheorie entsprach
die Forderung, die Steuerbelastung des Einzelnen an der
Höhe seiner Inanspruchnahme von öffentlichen
Leistungen auszurichten (Äquivalenzprinzip), der
idealistischen Staatsauffassung und der universalistisch-organologischen
Staatsauffassung die Forderung nach Besteuerung entsprechend
der Leistungsfähigkeit des Einzelnen (Leistungsfähigkeitsprinzip).
Bedeutung
Steuern
sind im modernen Staat die wichtigste öffentliche
Einnahmequelle. In Deutschland werden mehr als 30 Einzelsteuern
erhoben, die insgesamt rd. 87 % der öffentlichen
Einnahmen ohne Kreditaufnahme bestreiten. Dieser Anteil
beträgt beim Bund 90 %, bei den Ländern 71
% und bei den Gemeinden 31 %. Die aufkommenstärksten
Steuern sind die Einkommensteuer (Anteil am Steueraufkommen:
39,5 %) und die Umsatzsteuer (27,9 %). Auf die vier
ergiebigsten Steuern (neben Einkommensteuer und Umsatzsteuer
noch Mineralölsteuer mit 8,0 % und Gewerbesteuer
mit 5,4 %) entfallen 80,9 % des gesamten Steueraufkommens.
Die Zahl der Bagatellsteuern, die jeweils weniger als
0,1 % des Steueraufkommens erbringen, ist seit Anfang
der 1990er-Jahre durch die Abschaffung der Salzsteuer,
Zuckersteuer, Leuchtmittelsteuer, Börsenumsatzsteuer,
Gesellschaftssteuer und Wechselsteuer merklich gesunken.
Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Steuern wird
im Allgemeinen anhand des Verhältnisses der Steuereinnahmen
zur Höhe des Sozialproduktes gemessen (Steuerquote).
Bei internationalen Vergleichen ist wegen der Abgrenzungsprobleme
zu den Sozialabgaben die volkswirtschaftliche Abgabenquote
(Abgaben) vorzuziehen. In der Struktur des Steueraufkommens
kommt es, sofern nicht von Zeit zu Zeit entsprechende
steuerpolitische Korrekturen vorgenommen werden, zu
einer Verschiebung der Anteile am Steueraufkommen:
Infolge des progressiven Steuertarifs und der hohen
Steueraufkommenselastizität der Einkommensteuer
steigt bei wachsenden Nominaleinkommen der Anteil
der Steuern auf Einkommen.
Klassifikationen und Steuersysteme
Steuern lassen sich nach den verschiedensten Gesichtspunkten
klassifizieren. Unproblematisch ist 1) die Einteilung
nach der Ertragshoheit in Steuern des Bundes, der Länder
(Landessteuern), der Gemeinden (Gemeindesteuern) und
der EU sowie in Gemeinschaftsteuern. Die übrigen
zahlreichen in Wissenschaft und Praxis entwickelten
Einteilungen der Steuern in Steuerarten sind infolge
unterschiedlicher Kriterien nicht immer überschneidungsfrei
(so besonders die Unterscheidung in Verbrauchsteuern
und Verkehrsteuern), und sie sind angesichts der Vielfalt
der tatsächlichen und der denkbaren Erscheinungsformen
der Steuern meist unvollkommen und erlauben nicht immer
eine eindeutige Zurechnung. Auch werden demselben Begriff
in Steuerrecht, Steuerstatistik, betriebswirtschaftliche
Steuerlehre und Finanzwissenschaft zuweilen unterschiedliche
Inhalte (z. B. Ertragssteuern) zugeordnet.
Besondere Verbreitung (z. B. in der volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung) erlangte 2) die Einteilung nach der
(vermeintlichen) Steuerüberwälzung u. a.
Kriterien in direkte Steuern und indirekte Steuern.
Man unterscheidet ferner z. B.: 3) nach der Steuerquelle
zwischen Steuern auf die Einkommensentstehung und die
Einkommensverwendung und echten Substanzsteuern auf
den Vermögensbestand; 4) nach dem Steuergegenstand
zwischen Steuern auf Einkommen und Vermögen (zuweilen
auch Besitzsteuern genannt; z. B. Einkommenssteuer,
Körperschaftssteuer, Vermögenssteuer, Grundsteuer,
Feuerschutzsteuer, Gewerbesteuer), Steuern auf den
Vermögensverkehr (Erbschaftssteuer und Grunderwerbssteuer)
und Steuern auf die Einkommensverwendung (Umsatzsteuer,
Versicherungssteuer, Kraftfahrzeugssteuer, Verbrauchssteuer
und Zölle); 5) nach der Berücksichtigung
der persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen
zwischen Personensteuer (Subjektsteuer) und Objektsteuer
(Ertragssteuer); 6) nach der Dimension der Steuerbemessungsgrundlage
zwischen Mengensteuer (Stücksteuer, spezifische
Steuer) und Wertsteuer; 7) nach der Dauer der Erhebung
zwischen laufenden Steuern und einmaligen beziehungsweise
zeitlich befristeten Steuern (z. B. Notopfer Berlin,
Lastenausgleichsabgaben, Solidaritätszuschlag);
8) nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zwischen
gewinnabhängigen Steuern und Kostensteuern.
Die tatsächlich existierenden Steuern bilden das
Ergebnis historischer Entwicklungen und politischer
Kompromisse. Sie sind damit kein widerspruchsfreies
Steuersystem mit aufeinander abgestimmten Einzelsteuern.
Ein Beispiel für derartige Unstimmigkeiten in
historisch gewachsenen Steuersystemen stellt in Deutschland
das auf die miquelsche Steuerreform von 1891-93 zurückgehende
Nebeneinander von Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer
und (bis 1996) Vermögenssteuer einerseits und
von (historisch älteren) Ertragssteuer (Gewerbesteuer
und Grundsteuer) andererseits dar.
Der Versuch, auf der Basis von bestimmten Grundsätzen
der Besteuerung ein >rationales< Steuersystem
zu entwerfen (und zu verwirklichen), hat die Steuerwissenschaft
(und zuweilen auch die Steuerpolitik) früherer
Jahrhunderte intensiv beschäftigt und führte
im Extrem zur Idee der Alleinsteuer. Die mit einer
derartigen Steuer verbundene hohe Transparenz der Steuerbelastung
kann unter dem Gesichtspunkt der >richtigen< finanzpolitischen
Willensbildung als vorteilhaft gelten (Vermeidung >finanzpolitischer
Illusionen<), wird aber andererseits zu entsprechend
höherem Steuerwiderstand der Belasteten als bei
einer Verteilung der Steuerlast auf zahlreiche (v.
a. indirekte) Einzelsteuern führen, weshalb die
Steuerpolitik meist eher ein Interesse an einem mehrgliedrigen
Steuersystem hat. So hat jede Besteuerung neben ihrer
maximalen (ökonomischen) eine Grenze in der psychologischen
Zumutbarkeit, jenseits deren Steuerausweichung, Steuerumgehung
und Steuerflucht bis hin zur Steuerhinterziehung (Steuerstrafrecht) überhand
zu nehmen beginnen; diese Grenze ist von Land zu Land
verschieden und hängt u. a. ab von der herrschenden
Steuermoral und der Steuermentalität. Auch die
Tatsache, dass die Besteuerung im modernen Staat einer
Vielzahl von Funktionen und Interessen genügen
muss, macht das System der Alleinsteuern unpraktikabel.
Zudem sind aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht
bei der Frage, was eine >gute< oder >schlechte< Steuer
sei, eine Vielzahl von Allokations-, Verteilungs- und
Stabilitätsgesichtspunkten und entsprechende Steuerwirkungen
zu berücksichtigen, sodass keine einzelne Steuer
eindeutig als die in jeder Hinsicht beste Steuer gelten
kann. Die neuere Finanzwissenschaft befasst sich daher
mit der Analyse von Steuersystemen, in denen sich verschiedene
Steuern mit ihren spezifischen Vor- und Nachteilen
bestmöglich ergänzen. Im Vordergrund stehen
dabei im Unterschied zur praktischen Steuerpolitik
weniger distributive Gedanken im Sinne der Steuergerechtigkeit
als vielmehr allokative Überlegungen im Sinne
einer Minimierung der steuerlich verursachten Verzerrungen
der Ressourcenallokation (Entscheidungsneutralität
als Eigenschaft optimaler Steuer). Derartige Verzerrungen
verursachen Wohlfahrtsverluste und müssen daher
neben dem Kaufkraftentzug, der sich im Steueraufkommen
beim Fiskus niederschlägt, als weitere Last der
Steuer in Rechnung gestellt werden (Excess Burden).
Berechnungen beziffern den Umfang dieser steuerlich
bedingten Wohlfahrtsverluste des Steuersystems insgesamt
zum Teil auf 8-10 % des Sozialproduktes beziehungsweise
bis zu 30 % des Steueraufkommens. Eine vollständige
Allokationsneutralität wäre allerdings nur
um den Preis verteilungspolitisch wenig wünschenswerter
Resultate durch Pauschalsteuern erreichbar, deren Höhe
für die Steuerpflichtigen unabhängig von
deren Verhaltensweise ist.
Die Vielzahl der Interessen, die in der Demokratie
auf die Steuerpolitik einwirken, und die Tatsache,
dass die Steuern in steigendem Maße mit nichtfiskalischen
Funktionen >befrachtet< werden, haben bei zunehmender
Höhe der Steuerbelastung zu einer außerordentlichen
Verkomplizierung des Steuerrechts und zu sehr häufigen Änderungen
der Steuergesetze geführt. Zugleich wurde durch
zahlreiche Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungen)
und >Individualisierungen< der Steuerbemessungsgrundlage
die Steuerbasis >ausgehöhlt< (Steuererosion).
Die Verwirklichung der heute vielfach erhobenen Forderung
nach Steuervereinfachung steht im Konflikt mit den
Ansprüchen der verschiedenen Gruppen und Individuen
auf Berücksichtigung ihrer spezifischen Gegebenheiten
und würde eine Beschränkung des Einsatzes
der Steuer als Instrument der Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik
erforderlich machen. Häufige Änderungen der
Steuergesetze und die Kompliziertheit des Steuerrechts
erhöhen die Kosten der Besteuerung sowohl beim
Fiskus (Verwaltungskosten) als auch bei den Steuerpflichtigen
(Befolgungskosten), die vermehrt Zeit aufwenden oder
Steuerberatung in Anspruch nehmen müssen.
Geschichte
Schon in Ägypten, Babylonien, Griechenland und
Rom bestand ein entwickeltes Steuersystem. Im germanischen
Gebiet wurden die hoheitlich-staatlichen Bedürfnisse
der Herrscher zunächst aus den Erträgen des
Domänenbesitzes der Krone und der Territorialherren
sowie durch Dienstleistungen der Vasallen und durch
unregelmäßige Abgaben (Bede) gedeckt. Am
frühesten bauten die Städte ihre Einnahmewirtschaft
auf regelmäßig erhobenen Steuern auf. Doch
im Reich und in den Territorien kamen neben den (Passier-)Zöllen
und Wegegeldern eigentliche Steuern bis ins späte
Mittelalter nur als subsidiäres Instrument der
Einnahmebeschaffung vor: Sie wurden nur bei außerordentlichem
Mittelbedarf (besonders im Kriegsfall) erhoben, wobei
die Bewilligung durch die Reichs- beziehungsweise Landstände
erforderlich war (Gemeiner Pfennig, Römermonat,
Matrikularbeiträge). Zur besseren Kontrolle bestanden
die Stände oft auf strikter Zweckbindung der Steuereinnahmen.
Zunächst waren aus Gründen der einfachen
Erhebung und (zumindest in den Städten) wegen
der äquivalenztheoretischen Rechtfertigung der
Steuerpflicht mit dem öffentlichen Schutz des
Besitzes und des Lebens Steuern auf das Grundvermögen
und pauschale Kopfsteuern üblich, seit dem 14.
Jahrhundert nahmen Verbrauchssteuern (Ungelder, Akzisen)
in Form von Markt- und Torabgaben und Produktionssteuern
(z. B. Mahlsteuer, Schlachtsteuer) an Bedeutung zu.
Der durch Steuern zu deckende Mittelbedarf stieg sprunghaft
an durch das Aufkommen des Söldnertums und durch
die Einführung stehender Heere nach dem Dreißigjährigen
Krieg. Der absolutistische Staat verlagerte die Besteuerung
in starkem Maße auf zahlreiche spezielle Verbrauchssteuern,
nicht zuletzt um über die Preiswirkungen dieser
Akzisen (Steuerüberwälzung) die hergebrachten
Steuerfreiheiten des Adels (bei Grund- beziehungsweise
Vermögenssteuern) wirkungslos zu machen und durch
ein umfassendes System von Einzelsteuern (Generalakzise)
mit nach Güterarten und Erhebungsorten differenzierten
Steuersätzen die Steuer als Instrument der wirtschaftspolitischen
Lenkung einzusetzen.
Im Anschluss an die Reformideen der Französischen
Revolution (Verwirklichung der Prinzipien der Allgemeinheit
und Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Ersetzung
der bisherigen Steuern durch vier Ertragsteuern: Grundsteuer,
Gewerbesteuer, Tür- und Fenstersteuer, Kapitalrentensteuer)
entwickelte sich in Deutschland v. a. in den süddeutschen
Staaten ein umfassendes System von objektiven Ertragssteuern,
während erste in der napoleonischen Zeit in Preußen
nach englischem Vorbild unternommene Versuche mit einer
persönlichen Einkommensteuer (1808ff.) an der
Abneigung der frühliberalen Epoche gegenüber
einem staatlichen >Eindringen< in die persönlichen
Verhältnisse der Bürger scheiterten. Erst
in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts kam es (zunächst
in Sachsen und den norddeutschen Staaten) zur Herausbildung
eines Personalsteuersystems auf der Grundlage einer
Einkommensteuer (später ergänzt durch eine
persönliche Vermögenssteuer), zu dem dann
im 20. Jahrhundert die allgemeine Umsatzsteuer (zuerst
in Deutschland 1916/18) und die separate Körperschaftssteuer
für Kapitalgesellschaften traten.
Grundlegende Veränderungen des Steuersystems in
der Bundesrepublik Deutschland brachten die Einführung
der Mehrwertsteuer (1968), die Reform der Körperschaftsteuern
(1977) und Ende der 80er-Jahre die Steuersenkungen
bei Einkommenssteuer und Körperschaftsteuer (Steuerreform).
In jüngster Zeit wird die steuerpolitische Entwicklung
verstärkt durch die Bemühungen um Steuerharmonisierung
im Rahmen der EU, um eine Reform der Unternehmensbesteuerung
sowie um die Finanzierung der Folgen der deutschen
Einheit geprägt.
Einkommensverteilung · Finanzausgleich · Finanzpolitik · Fiskalpolitik · Haushaltsplan · Konjunktur · öffentliche
Einnahmen · Wachstum · Wirtschaftspolitik
Sekundärliteratur:
A. Wagner: Steuergeschichte vom Altertum bis zur Gegenwart
(1910, Nachdruck 1973)
F. Neumark: Grundsätze gerechter und ökonomisch
rationaler Steuerpolitik (1970)
derselbe: Steuern, Grundlagen, in:
Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, herausgegeben
von W. Albers u. a., Band 7 (Neuausgabe 1988)
Kurt Schmidt: Grundprobleme der Besteuerung, in:
Handbuch der Finanzwissenschaft, herausgegeben von
F. Neumark, Band 2 ( 3 1980)
G. Schmölders: Allgemeine Steuerlehre ( 5 1980)
H. Haller: Die Steuern ( 3 1981)
A. und J. Pausch: Kleine Weltgeschichte der Steuerzahler
(1988)
dieselbe: Kleine Weltgeschichte der Steuerobrigkeit
(1989)
dieselbe: Kleine Weltgeschichte der Steuerberatung
(1990)
Mit dem Zehnten fing es an. Eine Kulturgeschichte der
Steuer, herausgegeben von Uwe Schultz ( 3 1992)
R. A. Musgrave u. a.: Die öffentlichen Finanzen
in Theorie und Praxis, 3 Bände (aus dem Englischen,
4-6 1992-94)
W. Schomburg: Lexikon der deutschen Steuer- und Zollgeschichte
(1992)
Steuervereinfachung. Festschrift für Dietrich
Meyding ..., herausgegeben von W. Bühler u. a.
(1994)
H. Becker: Fiskalstaat Deutschland (1995)
The economics of tax policy, herausgegeben von M. P.
Devereux (Neuausgabe Oxford 1997)
Unsere Steuern von A-Z, herausgegeben vom Bundesministerium
der Finanzen ( 18 1997)
Steuersysteme der Zukunft, herausgegeben von G. Krause-Junk
(1998)
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Steuerflucht |
Steuerflucht, die Verlagerung von steuerpflichtigen
Einkünften in Länder mit keinen oder niedrigen
Steuern. Steuerflucht bedeutet z. B. Geld ins Ausland
bringen, dort anlegen und Zinsen in Deutschland nicht
angeben. Um auch mögliche Besteuerungen im Ausland
zu vermeiden, werden Steueroasen (Steuerparadiese) ausgesucht,
das sind bei Geldanlagen Länder wie Liechtenstein
oder Luxemburg, die keine Quellensteuer erheben und
das Bankgeheimnis wahren.
Quelle:
Duden: Das Lexikon der Wirtschaft. Mannheim, Leipzig,
Wien, Zürich: Dudenverlag 2001.
Steuerflucht, die Verlegung von Wohn- oder Unternehmenssitz
(persönliche Steuerflucht) oder nur von Einkünften
und Vermögen (sachliche Steuerflucht) in ein niedrig
besteuerndes Land (Steueroasen). Steuerflucht kann
einhergehen mit verschieden motivierter Kapitalflucht.
Persönliche Steuerflucht bewirkt, dass die unbeschränkte
Steuerpflicht entfällt und das Wirtschaftssubjekt
nur noch mit inländischen Einkünften und
Vermögen (beschränkt) steuerpflichtig ist.
Sachliche Steuerflucht bei Beibehaltung des inländischen
Wohnsitzes hebt dagegen die unbeschränkte Steuerpflicht
der ausländischen Einkünfte (Welteinkommensprinzip)
nicht auf; sie führt zu einer Ausnutzung des internationalen
Steuergefälles nur dann, wenn die Auslandseinkünfte
im Wohnsitzland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens
freigestellt sind oder wenn die Auslandseinkünfte
im Wohnsitzland verschwiegen (hinterzogen) werden.
Die Durchsetzung des Welteinkommensprinzips bedingt
eine enge Zusammenarbeit der nationalen Finanzbehörden.
Die Steueroasenländer werden jedoch regelmäßig
im Interesse des Kapitalzustroms aus dem Ausland an
der Wahrung des Steuergeheimnisses interessiert sein
und Amtshilfe ablehnen. In Deutschland sieht das Außensteuergesetz
(>Steuerfluchtgesetz<) vom 8. 9. 1972 eine Reihe
von Sanktionen bei Steuerflucht vor, insbesondere 1)
erweiterte beschränkte Einkommen-, Vermögen-
und Erbschaftsteuerpflicht für zehn Jahre nach
Wegzug in ein niedrig besteuerndes Land; 2) Besteuerung
des Kapitalgewinns aus wesentlichen Beteiligungen bei
Wegzug ins Ausland, wobei eine Veräußerung
im Augenblick des Grenzübertritts fingiert wird;
3) Zurechnung der (nicht ausgeschütteten) Einkünfte
ausländischer Zwischengesellschaften (Basisgesellschaften)
mit passiver Wirtschaftstätigkeit; 4) Gewinnberichtigung
bei international verbundenen Unternehmen im Falle
der Gewinnverlagerung durch entsprechende Gestaltung
der internen Konzernverrechnungspreise.
In Österreich besteht kein eigenes Außensteuergesetz.
Ungewöhnliche Sachverhaltsgestaltungen, die ausschließlich
der Steuervermeidung dienen, werden nach den Missbrauchsbestimmungen
des § 21 Bundesabgabenordnung oder in Doppelbesteuerungsabkommen
beurteilt.
In der Schweiz ist Steuerflucht auch interkantonal
möglich, da die Kantone ihre eigenen Steuern erheben.
Allerdings existiert ein Konkordat aller Kantone, das
der Steuerflucht entgegenwirken soll.
Quelle:
Brockhaus - Die Enzyklopädie: in 24 Bänden.
20., neu bearbeitete Auflage. Leipzig, Mannheim: F.A.
Brockhaus 1996-99. Unsere Online-Ausgabe enthält
aktualisierte Artikel aus der Brockhaus-Redaktion.
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Steuerausweichung |
Steuerausweichung,
Steuervermeidung, Sammelbezeichnung für alle Verhaltensweisen, mit
denen ein Wirtschaftssubjekt einer (erhöhten) Steuerbelastung
durch Vermeidung, Einschränkung oder Ersetzung steuerlich
relevanter Tatbestände aus dem Wege zu gehen versucht.
Die Art dieser Substitutionseffekte kann sein: sachlich
(z. B. Kauf von Feinschnitttabak anstelle von fertigen
Zigaretten), zeitlich (Gewinnverlagerungen, Vorratskäufe
bei angekündigten Steuererhöhungen), räumlich
(Steuerflucht), rechtlich (z. B. Wahl steuerlich günstigerer
Unternehmensformen) oder persönlich (z. B. Einkommensaufteilung
unter Ehegatten). In bestimmten Fällen wird die
steuerlich motivierte Wahrnehmung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
vom Gesetzgeber nicht anerkannt (Steuerumgehung).
Quelle:
Brockhaus - Die Enzyklopädie: in 24 Bänden.
20., neu bearbeitete Auflage. Leipzig, Mannheim: F.A.
Brockhaus 1996-99. Unsere Online-Ausgabe enthält
aktualisierte Artikel aus der Brockhaus-Redaktion.
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Steuerhinterziehung |
Steuerhinterziehung:
Steuerhinterziehung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger
seiner eindeutig
bestehenden Steuerzahlung nicht nachkommt. Gerade
bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist die illegale
Steuerflucht weit verbreitet. Dabei ist die Verlagerung
von Kapital in Länder ohne Zinsbesteuerung (Steueroasen,
Steuerparadiese) keineswegs illegal, allerdings müssen
die aus dieser Geldanlage (Schwarzgeld) zufließenden
Zinsen in Deutschland versteuert werden. Wer in seiner
Steuererklärung Einkünfte wie Zinseinnahmen >vergisst<,
riskiert neben der Nachzahlung von Steuern und Zinsen
darauf auch eine Geld- oder Gefängnisstrafe. Das
Finanzamt hat vier Jahre Zeit, eine Steuer festzusetzen.
Die Frist verlängert sich bei Steuerhinterziehung
auf zehn Jahre. Wird der Steuerhinterzieher erwischt,
hat er zusätzlich 0,5 % pro Monat auf die Steuerschuld
Nachzahlungszinsen zu leisten. Das Steuerstrafrecht sieht
bei Steuerstraftaten eine Verjährungsfrist von fünf
Jahren vor: Wer innerhalb dieser Frist nach Erhalt des
Steuerbescheids >erwischt< wird, dem droht zusätzlich
eine Geldstrafe.
Quelle:
Duden: Das Lexikon der Wirtschaft. Mannheim, Leipzig,
Wien, Zürich: Dudenverlag 2001.
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Steueroasen |
Steueroasen, Steuerparadiese,
englisch Tax-Havens [], Länder, in denen keine oder nur sehr
niedrige Steuern auf Einkommen und Vermögen erhoben
werden und die daher Ziele der persönlichen und
sachlichen Steuerflucht sind; z. B. Andorra, die Bahamas,
die Bermudainseln, die Cayman Islands, die Kanalinseln,
die Kanarischen Inseln, Monaco, die Niederländischen
Antillen sowie die Turks- und Caicosinseln. Auch Staaten,
die generell nicht Niedrigsteuerländer sind, können
durch Vorzugssätze für bestimmte Unternehmensformen
wie internationale Holdinggesellschaften (Liechtenstein,
Luxemburg, Schweiz) oder durch sektoral und regional
begrenzte Steuervergünstigungen (Irland: Dublin-Dock-Gesellschaften,
Italien: Finanzzentrum Triest) Steueroasen darstellen.
Sekundärliteratur:
W. Messner: Steueroasen - Existenz und Bekämpfung
(Wien 2 1987)
E.-U. Winteler und R. Seidl: Steueroasen ( 6 1995)
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Steuerparadiese |
siehe Steueroasen |
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Steuerumgehung |
Steuerumgehung, im
Steuerrecht der Missbrauch (insbesondere zivil)rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten
zur Vermeidung oder Minderung der Steuerbelastung (§ 42
AO). Grundsätzlich darf der Steuerpflichtige unter
verschiedenen rechtlichen Gestaltungen die steuerlich
günstigste Form wählen (z. B.: GmbH & Co
KG als Unternehmensform zur Vermeidung der Körperschaft-
und Vermögensteuerpflicht). Als >missbräuchlich< gilt
eine Gestaltung dann, wenn sie >unangemessen< ist,
d. h., wenn >verständige Parteien< sie zur
Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Zieles unter
den gegebenen Umständen nicht gewählt hätten.
Bei Steuerumgehung wird anstelle der tatsächlich
gewählten rechtlichen Gestaltung die fiktive >angemessene< Rechtsgestaltung
der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Beweislast dafür,
dass Steuerumgehung vorliegt, hat die Behörde. Die
Abgrenzung zur legalen Steuerausweichung ist problematisch,
und die Vorschrift wird in der Praxis der Finanzämter
und Steuergerichte nur selten angewendet.
Sekundärliteratur:
R. Oberheide: Die Bekämpfung der Steuerumgehung
(1998)
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Steuervermeidung |
siehe Steuerausweichung |
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T |
Trust |
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Trustee
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Vermögensverwalter eines Trusts |
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V |
Virtuelles
Kreditkartenterminal
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Meist im eCommerce
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