Auch eine "englische limited" hat
Pflichten
So einfach wie die vielen Internetanbieter, die am
Geschäft mit den Gesellschaftsgründungen kräftig verdienen
sollte man es sich beim Betrieb und bei der Gründung
einer Limited nicht machen. Die IHK Stade hat folgende
Empfehlungen und Ratschläge
gegeben, die bei der Limitedgründung beachtet
werden sollten.
Durch die EuGH-Entscheidungen "Centros" (EuGH,
Urteil v. 09.02.1999, Rs. C-212/97), bzw. "Überseering" (EuGH,
Urteil v. 05.11.2002, Rs. C-208/00) ist die bisher
in Deutschland herrschende Auffassung der Gesellschaftsrechtler
die "so genannte Sitztheorie" ins Wanken
geraten. Vor den EuGH-Entscheidungen erkannte man Gesellschaften,
die im Ausland lediglich gegründet wurden, dort
aber keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet
haben, nicht an. Das bedeutete, dass sie in Deutschland
auch keine Zweigniederlassungen gründen konnten.
Diese bisherige Rechtsauffassung verstößt
gegen die Niederlassungsfreiheit, die in den europäischen
Verträgen garantiert ist. Dies hat nunmehr auch
der BGH in der Folgeentscheidung zu "Überseering" (AZ:
VII ZR 370/98 v. 13.03.2003) bestätigt. In erster
Linie waren von der früheren Rechtslage englische
limiteds betroffen, die mit geringem Kapitaleinsatz
dort gegründet werden konnten. Dass man dennoch
vorsichtig sein muss, vorschnell in andere ausländische
Rechtsformen auszuweichen, zeigt das jüngste Urteil
des Amtsgerichts Hamburg (AZ: 67 g IN 358/02). Dort
ging es um eine englische limited, die lediglich in
Deutschland tätig wurde. Sie wurde insolvent.
Das Gericht hatte dort die Gesellschafter wegen Rechtsmissbrauchs
voll zur Haftung herangezogen. Man sollte sich also
bewusst sein, dass auch die limited bzw. auch andere
europäische Länder bestimmte Pflichten ihren
Gesellschaften auferlegen. Auch Gläubiger sollten
sich sehr genau informieren, wenn sie Geschäfte
mit Gesellschaften ausländischer Rechtsform tätigen.
In Großbritannien sind insgesamt ca. 1,5 Millionen
private companies limited by shares (kurz: ltd oder
limited) eingetragen. Dies ist die britische Rechtsform,
die am ehesten mit der GmbH in Deutschland vergleichbar
ist. Bei dieser Kapitalgesellschaft ist die Haftung
der Gesellschafter auf die Höhe der übernommenen
aber noch nicht eingezahlten Anteile beschränkt.
Im Gegensatz zur GmbH ist für die limited durch
das Gesellschaftsrecht kein Mindestkapital vorgeschrieben.
Die Gründung der limited kann auch relativ einfach,
preisgünstig und schnell erfolgen. Man benötigt
dazu von Gesetzes wegen weder einen Anwalt noch einen
Notar.
Diese Vorteile gegenüber der GmbH verführen
zahlreiche Deutsche dazu, in Großbritannien eine
Briefkastenfirma zu gründen, mit der sie dann
in Deutschland tätig sind. Dabei werden häufig
jedoch Pflichten und Kosten übersehen, die nach
der Gründung anfallen.
company secretary
Die limited benötigt einen company secretary.
Diese vom Gesetz vorgeschriebene Position hat keinerlei
Pendant im deutschen Recht. Der company secretary hat
in der Praxis in erster Linie die Verantwortung für
formelle Aufgaben, wie z. B. die Unterzeichnung des
Berichts der Direktoren im Jahresabschluss, die Vorbereitung
und Unterzeichnung des annual return, die Vervollständigung
und Unterzeichnung diverser Formulare des Gesellschaftsregisters,
die Erstellung der verschiedenen gesetzlich vorgeschriebenen
Listen sowie die Überwachung der Einhaltung ordnungsgemäßer
Verfahren bei der Versammlung der Direktoren und der
Gesellschafter. Auch wenn diese Aufgaben bei kleinen
Gesellschaften relativ wenig Zeit in Anspruch nehmen,
sollte man damit jemanden betrauen, der sich mit diesen
Pflichten nach englischem Recht auskennt. Ein Verstoß gegen
die formellen Pflichten zieht schnell Sanktionen nach
sich.
registered office
Die Gesellschaft benötigt ein registered office.
Am registered office, welches dem Gesellschaftsregister
zu melden ist, können wichtige Dokumente, die
Androhung der Löschung der Gesellschaft und auch
Klagen wirksam zugestellt werden. Außerdem sind
die zuvor bereits erwähnten Listen dort zu führen
und weitere Dokumente aufzubewahren. Dabei handelt
es sich um eine Liste der Direktoren und des company
secretary, die Protokollbücher der Gesellschafterversammlungen
und Aufzeichnungen schriftlicher Beschlüsse sowie
das Verzeichnis der Belastungen am Vermögen der
Gesellschaft. Weitere Listen und Unterlagen müssen
entweder am registered office oder an einem anderen
Ort in Großbritannien aufbewahrt werden, wobei
z. T. das Gesellschaftsregister benachrichtigt werden
muss, wenn die Aufbewahrung an
einem anderen Ort als dem registered office erfolgt.
Des weiteren müssen Dritte manche Listen, insbesondere
die der Gesellschafter und die der Belastungen am Vermögen
der Gesellschaft, am Ort der Aufbewahrung in Großbritannien
einsehen können.
Grundsätzlich sind am registered office oder
an einem anderen von den Direktoren gewählten
Ort auch sämtliche Unterlagen der Buchhaltung
aufzubewahren. Diese können dort jederzeit von
den officers der Gesellschaft eingesehen werden. In
den Fällen, in denen diese Unterlagen außerhalb
Großbritanniens aufbewahrt werden, müssen
grundsätzlich innerhalb von zeitlichen Abständen,
die 6 Monate nicht überschreiten dürfen,
ausreichende und aktuelle Unterlagen nach Großbritannien
geschickt werden.
annual return
Jedes Jahr muss ein annual return beim Gesellschaftsregister
eingereicht werden. Hierbei handelt es sich um eine Übersicht
der officers (company secretary und Direktoren), der
Gesellschafter und ihrer Anteile und weiterer gesetzlich
vorgeschriebener Daten zum Stichtag.
Während die vorgenannten Aufgaben noch relativ
leicht zu erfüllen sind und die damit verbundenen
laufenden Kosten nicht allzu hoch sein sollten, sind
die folgenden Pflichten nicht zu unterschätzen:
accounts
Jede limited muss spätestens 22 Monate nach ihrer
Gründung und danach jährlich die accounts
(d. h. den Jahresabschluss) beim Gesellschaftsregister
einreichen. Dieser besteht im Regelfall aus Geschäftsbericht
der Direktoren, Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung
nach einem vorgeschriebenen Format, Anmerkungen und
einem Testat des Wirtschaftsprüfers. Für
kleinere und mittelgroße Gesellschaften bestehen
gewisse Erleichterungen.
Das Gesellschaftsregister in Cardiff besitzt diverse
Möglichkeiten, für die prompte Einhaltung
der Vorschriften zur Einreichung von annual accounts
und annual returns zu sorgen und nutzt diese regelmäßig.
Dies hat den Erfolg, dass bis Ende Januar 2002 91,2
% aller Gesellschaften sowohl die accounts als auch
den annual return rechtzeitig eingereicht hatten.
Sanktionen des Gesellschaftsregisters
Die Sanktionen, die dem Gesellschaftsregister zur
Verfügung stehen, sind u. a.
* eine gerichtliche Aufforderung zum Einreichen der
vorgeschriebenen Dokumente
* die Auferlegung von Strafen bis zu £ 5.000 pro officer (also für
den company secretary und alle Direktoren) durch das Gericht,
* zivilrechtliche Sanktionen gegenüber der Gesellschaft bis zu £ 1.000
* die gerichtliche Anordnung gegenüber Direktoren, die mindestens dreimal
wegen Nichteinreichung der Unterlagen verurteilt worden sind, das Amt des Direktors
für einen bis zu 5 Jahren andauernden Zeitraum nicht mehr auszuüben,
* die zwangsweise Auflösung und Löschung der Gesellschaft, welche
zur Folge hat, dass Vermögensgegenstände der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Löschung auf die britische Krone übergehen.
Von der Löschung wird dann Gebrauch gemacht,
wenn die Gesellschaft bzw. ihre Direktoren oder der
company secretary auf Schreiben des Gesellschaftsregisters
in keiner Weise reagiert und es daher annehmen muss,
dass das Unternehmen keinerlei Geschäfte betreibt.
Pflichten der Direktoren
Die limited benötigt mindestens einen director,
der die Geschäfte der Gesellschaft leitet. Wenn
mehrere Personen bestellt werden, spricht man von dem
board of directors. Alle Direktoren haben Treuepflichten
gegenüber dem Unternehmen. Das bedeutet zum Beispiel,
dass
* sie sich nicht in Situationen bringen dürfen,
in denen Interessenkonflikte zwischen den Interessen
der Gesellschaft und den eigenen persönlichen
Interessen der Direktoren (z. B. durch Aufbau eines
Wettbewerbsunternehmens) entstehen
* sie ohne Zustimmung der Gesellschaft keinen eigenen Profit aus der Position
des Direktors ziehen dürfen
* sie Loyalität gegenüber dem Wohl der ganzen Gesellschaft zeigen.
Die Direktoren müssen ihre gesetzlichen Pflichten
erfüllen, also z.B.
* ein eigenes persönliches Interesse an einem
Vertrag mit der Gesellschaft gegenüber den anderen
Direktoren offen legen,
* ein Interesse an einer Beteiligung an der Gesellschaft oder einer verbundenen
Gesellschaft schriftlich gegenüber der Gesellschaft zeigen,
* das grundsätzliche Verbot der Darlehensgewährung durch die Gesellschaft
gegenüber einem Direktor beachten.
Hinzu kommt die allgemeine Sorgfaltspflicht des Direktors
gegenüber der Gesellschaft im Rahmen der eigenen
Fähigkeiten bei Wahrnehmung der Interessen der
Gesellschaft. Wie das Maß der Sorgfalt zu bestimmen
ist, hängt vom Einzelfall - also auch von den
Fähigkeiten und Erfahrungen des betreffenden Direktors
und seiner Position in der Gesellschaft - ab.
Abgesehen von diesen speziell gesellschaftsrechtlichen
Anforderungen besteht natürlich die Pflicht zur
Einhaltung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften
(health & safety regulations), Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften
usw.
Disqualifizierung
Einem Direktor kann durch Gerichtsurteil für
die Zukunft untersagt werden, die Funktion eines Direktors
oder eines Insolvenzverwalters auszuüben oder
in irgendeiner Weise an der Gründung oder Verwaltung
einer Gesellschaft beteiligt zu sein. Gründe für
eine solche gerichtliche Disqualifizierung sind u.a.
* schwere Straftaten im Zusammenhang mit der Gesellschaft
oder ihrem Vermögen,
* andauernde Verstöße im Hinblick auf die Veröffentlichungspflichten
der Gesellschaft (d.h. innerhalb von 5 Jahren mindestens 3 solcher Verstöße)
oder
* betrügerische Handlungen, die sich im Zusammenhang mit der Insolvenz
einer Gesellschaft zeigen
* ein Verhalten des Direktors im Zusammenhang mit der Insolvenz, das ihn als
zur Geschäftsführung unfähig ausweist.
Die Untersagung von Direktorenaufgaben kann bei schweren
Versäumnissen bis zu 15 Jahren erfolgen, in der
Regel jedoch bis zu 5 Jahren. Direktoren, die auf diese
Weise disqualifiziert sind sowie solche, die selbst
nach schwerwiegenden Vorfällen eine entsprechende
Verpflichtung abgegeben haben, nicht mehr als Direktor
tätig zu sein, sind in einem öffentlichen
Register verzeichnet. Dieses Register umfasst derzeit
etwa 9000 Personen.
Haftung
Die persönliche Haftung des Direktors kann sich
aus der Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder
Sorgfaltspflichten ergeben. Sofern ein Direktor im
Vertrag nicht eindeutig klarstellt, dass er als Vertreter
der limited handelt, kann es zu seiner persönlichen
Haftung kommen.
Schwerwiegendes Fehlverhalten im Zusammenhang mit
der Insolvenz eines Unternehmens kann die Haftung des
Direktors unter misfeasance, wrongful trading oder
fraudulent trading nach sich ziehen.
Die persönliche Haftung des Direktors kann sich
auch auf die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
oder Umsatzsteuer erstrecken, sofern betrügerische
Vereitelung der Zahlungspflichten im Spiel ist.
auditor
Grundsätzlich muss jede Gesellschaft einen Wirtschaftsprüfer
bestellen. Hiervon befreit sind dormant companies und
bestimmte kleine Gesellschaften. Dormant companies
sind im wesentlichen solche, die seit Gründung
oder seit Ende des letzten Geschäftsjahres keine
wesentlichen buchhalterisch zu erfassenden Transaktionen
durchführen; hier handelt es sich also um Unternehmen,
die keine Geschäfte betreiben.
Um in den Genuss der Befreiung von der Bestellung
eines Wirtschaftsprüfers zu kommen, muss der Jahresumsatz
der Gesellschaft unter £1 Million und die Bilanzsumme
unter £1,4 Millionen liegen. Außerdem darf
es sich in der Regel weder um eine Mutter- noch eine
Tochtergesellschaft noch um eine zur Erbringung von
Finanzdienstleistungen autorisierte Gesellschaft handeln.
Laufende Kosten
Neben diesen rein gesellschaftsrechtlichen Aspekten
werden häufig die laufenden Kosten für steuerliche
und anwaltliche Beratung, Buchhaltung, und Lohnbuchhaltung
unterschätzt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf Honorarbasis
bei der
Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer
Mecklenburg House
16 Buckingham Gate
London SW1E 6LB
England
www.germanbritishchamber.co.uk
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Axel Jahncke
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