Handelsblatt Nr. 106 vom 04.06.03 Seite r02
Recht und Steuern
Stiftungen in Steueroasen sind für die Erben gefährlich
Stirbt der Begünstigte, können die Steuerlasten
in die Höhe schnellen
MICHAEL STRECK HANDELSBLATT, 4.6.2003
KÖLN. Soviel hat ein gut betuchter Bürger unseres
Staates von Liechtensteiner Anstalten und Gesellschaften,
mit denen man Steuern sparen könne, gehört
und gelesen, dass er der Versuchung nicht widerstehen
kann. Ohne weiteren Rat zu suchen, fährt er nach
Zürich, hebt dort eine Million Euro von seinem Konto
ab. Dann begibt sich der Held unserer kleinen Geschichte
nach Liechtenstein, gründet dort eine landesübliche
Stiftung liechtensteinischen Rechts und überträgt
ohne langes Fackeln die eine Million Euro auf diese Stiftung.
Die Erträge in Zürich hatte
er nicht erklärt und er denkt auch nicht daran,
die Stiftung in seine Steuererklärung aufzunehmen.
Ja er ist jetzt eigentlich der Ansicht, dass er sich
des Vermögens entledigt hat und die Stiftung ein
eigenständiges Steuersubjekt ist, das ohnehin in
seiner Steuererklärung nichts zu suchen hat. Begünstigter
der Stiftung ist im Übrigen er selbst, im Todesfall
sind es seine Kinder.
Als er stirbt, nimmt das Unheil seinen
Lauf. Einmal können die Kinder mit der Stiftung
nichts anfangen. Sie wollen das Vermögen haben und
unter sich verteilen. Sie suchen Rechtsrat bei einem
Steueranwalt, und dieser muss sie wie folgt belehren:
Die Stiftung schirmt nicht vor der deutschen Einkommensteuer
ab. Der verstorbene Vater hätte die Erträge
der Stiftung sowie die Erträge in Zürich erklären
müssen. Dies hat er nicht getan. Die Finanzverwaltung
wird behaupten, dass dies Steuerhinterziehung sei. Die
Erträge müssen - grob gesagt - zwölf Jahre
zurück nachversteuert werden. Außerdem fallen
Hinterziehungszinsen an.
Da - dies ist ein Lichtblick - das Kapital
selbst versteuert war und es folglich nur um die Steuerpflicht
der Zinsen geht, wird überschlägig berechnet,
dass etwa 2/3 des Vermögens an das Finanzamt abzuführen
ist. Damit aber nicht genug. Die Übertragung des
Vermögens auf die Stiftung ist ein schenkungsteuerpflichtiger
Vorgang, und zwar in der schlechtesten, das heißt
für den Fiskus in der günstigsten Steuerklasse.
Nach heutigem Schenkungsteuerrecht ist damit die Hälfte
des Vermögens an das Finanzamt zu zahlen. Nunmehr
wollen die Begünstigten die Stiftung auflösen
und das Vermögen sich auszahlen lassen. Auch dies
ist ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang. Die Schenkung
erfolgt wiederum zur schlechtesten bzw. für das
Finanzamt günstigsten Klasse. Die andere Hälfte
des Vermögens ist auch noch abzuführen.
Summiert man jetzt mit grobem Stift
das, was an Steuerlasten auf unsere Erben zukommt, so
sind bereits rund 166 Prozent zu zahlen.
Es scheint so, als könne man den
Erben nur raten, so schnell wie möglich dieses Vermögen
zu vergessen.
Dass auch diese Fälle gleichwohl
in der Praxis lösbar sind, beruht darauf, dass tatsächlich
Finanzbeamte wirtschaftlicher denken als man denkt. In
solchen Prüfungs- oder Fahndungsfällen wird
oft die Erbschaftsteuer nicht angesprochen. Die Liechtensteiner
Stiftung wird als "Missbrauch" negiert und
einfach hinweggedacht, sodass nur die Einkommensteuer
anfällt. Die laienhafte Überlegung, dass damit
auch das Schenkungsteuerproblem erledigt sei, weil es
keinen Beschenkten (Stiftung im ersten Schenkungsfall)
und Schenker (Stiftung im zweiten Schenkungsteuerfall)
gäbe, teilt das strenge Steuerrecht nicht. Denn
Einkommensteuer und Erbschaftsteuer beurteilen das, was
in Liechtenstein vorgeht, getrennt. Wenn die Einkommensteuer
sagt, dies sei ein Missbrauchstatbestand, so folgt das
Erbschaftsteuerrecht nicht, weil die Einkommensteuer
wirtschaftlicher arbeitet als die Erbschaftsteuer, die
streng an die zivilrechtlichen Formen anknüpft.
Fazit: Vorsicht also bei der leichtfertigen
und nichtberatenen Übertragung von Vermögen
auf ausländische Rechtsträger.
Der Autor ist Partner der Sozieät
Streck Mack Schwedhelm und war Präsident des Deutschen
Anwaltvereins (DAV).
Autor: Streck, Michael
Länder: Bundesrepublik Deutschland C4EUGE; Bundesrepublik
Deutschland C4EUGE
Länderfacette: Staatsfinanzen; Geld und Börse
Deskriptor(en): Stiftung; Steueroase; Steuerart-Erbschaftsteuer
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